Gefährliche Abfälle

Die oben genannten Nachweise werden mit Ausnahme des Übernahmescheins ausschließlich elektronisch geführt. Statt händischer Unterschriften wird daher eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Dazu werden personalisierte elektronische Signaturkarten, Kartenlesegeräte und eine entsprechende Software benötigt.
Sonderfall „Kleinmengenregelung“ (§ 2 Abs. 2 NachwV)
Registerpflichten
In § 24 der NachwV ist genau geregelt, was in welcher Form im Abfallregister abzulegen ist. Das Register muss gemäß § 49 des KrWG folgende Informationen über die entsorgten gefährlichen Abfälle beinhalten:
- die Menge
- die Art
- den Ursprung
- die Bestimmung
- die Häufigkeit der Sammlung
- die Beförderungsart
- sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.
Im Regelfall ist dieses Register genau wie das Nachweisverfahren elektronisch zu führen (§ 25 NachwV). In der Praxis ist in der entsprechenden Software für das Nachweisverfahren auch direkt das elektronische Register hinterlegt, das die notwendigen Angaben enthält.
Im Falle von Kleinmengen genügt es, die Übernahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abzuheften.
Weiterführende Hinweise zu den Registerpflichten erhalten Sie auch bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (0 21 62 / 39 -1200 oder -1199).
Die im Register abgelegten Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.