Mehrweg statt Einweg

Um diese Abfallmenge einzudämmen und auch, um das Aufkommen dieser Abfälle in der Natur zu verringern, gilt seit dem 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht. Diese Neuerung gilt für alle, die Lebensmittel und Getränke bisher in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern angeboten haben.
Was bedeutet das für Sie als Kundin oder Kunde?
In beiden Fällen darf die Speise oder das Getränk nicht teurer verkauft werden als in Einweg (Pfand darf erhoben werden).
Fragen Sie bei den Betrieben aktiv nach einer dieser beiden Lösungen. Hygienerechtlich ist sowohl das Befüllen von mitgebrachten Behältnissen als auch die Ausgabe und Rücknahme von Pfandgeschirr erlaubt, sofern die gesetzlichen Hygienebestimmungen eingehalten werden.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Mehrweg? Vielleicht helfen Ihnen die nachfolgenden Links weiter. Alternativ können Sie sich mit Ihren Fragen auch direkt an die Abfallberatung wenden.