Mehrwegangebotspflicht
Seit dem 01.01.2023 gilt für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern bundesweit eine Pflicht zum parallelen Angebot einer Mehrweg-Verpackungsalternative. Dies betrifft vor allem den gastronomischen Bereich im Take-Away-Sektor, sowie Anbietende von Coffee to go wie z.B. Bäckereien, Cafés oder Tankstellen. Auch Frischetheken im Lebensmitteleinzelhandel sowie Verpflegungsstände bei Veranstaltungen sind betroffen. Die Mehrweg-Pflicht gilt auch für Lieferdienste.
Definition "Einwegkunststofflebensmittelverpackungen"
Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und die
- dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden (entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht),
- in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
Nicht darunter fallen Getränkeverpackungen, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (wie Wrappers) mit Lebensmittelinhalt.
Wann muss ich Mehrweg anbieten?
Sie müssen als Betrieb Mehrweg anbieten, wenn Sie:
- weiterhin Einweggetränkebecher in Umlauf bringen, egal aus welchem Material (z.B. für Coffee to go) und/oder
- weiterhin Einwegkunststofflebensmittelverpackungen ausgeben (auch Papierbehältnisse mit dünnen Beschichtungen aus Kunststoff fallen darunter)
Eine Erleichterung besteht für kleine Betriebe
- mit nicht mehr als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und
- bis zu fünf Mitarbeitenden
Wenn hier kein Mehrwegangebot möglich oder gewünscht ist, muss der Kundschaft alternativ das Befüllen mitgebrachter Behältnisse ermöglicht werden.
Für beide Maßnahmen gilt:
- das Mehrweg-Angebot muss für die Kundschaft deutlich sichtbar gemacht werden (zum Beispiel durch Aufsteller)
- das Mehrwegangebot darf nicht teurer sein als eine Ausgabe in Einweg, Pfandbeträge fallen nicht darunter
Hinweise zur Verkaufsfläche:
Zur Verkaufsfläche gehören auch Außenbereiche. Bei Lieferbetrieben zählen Lager- und Versandflächen hinzu.
Hinweise zur Anzahl der Mitarbeitenden:
Teilzeitbeschäftigte zählen bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von unter 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
Weiterführende Links
- FAQ zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht des Lebensmittelverbands
- FAQ zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht des Mehrwegverband Deutschland e.V.
- Leitfaden der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht
- § 33 Verpackungsgesetz: Mehrwegangebotspflicht
- § 34 Verpackungsgesetz: Ausnahmen der Mehrwegangebotspflicht
- Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) zu Mehrweg und den Änderungen des Verpackungsgesetzes
- Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) zur Mehrwegangebotspflicht